BADEVORSCHRIFTEN IM ERLEBNISBAD ABTENAU

 

 


Badeordnung

 

 

I.      Zweckbestimmung

 

Das Erlebnisbad Abtenau (künstliches Freibad) steht im Eigentum der Marktgemeinde Abtenau, die Bewilligungsinhaberin ist.

 

Zum Erlebnisbad gehören alle Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, die innerhalb der Umzäunung liegen, sowie die außerhalb liegenden, besonders gekennzeichneten Parkmöglichkeiten. Die Marktgemeinde Abtenau betreibt und unterhält das Erlebnisbad als
öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Badeordnung (§ 13 Abs 2 Bäderhygienegesetz – BHygG) jedermann zugänglich ist und während der festgelegten Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittspreises zur Verfügung steht. Sie dient der Erholung und Gesundheit der Bevölkerung.

 

II.   Allgemeines

 

1.  Die Badeordnung ist für alle Besucher verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher die Bestimmungen dieser Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der
Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

2.   Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten
Erlebnisbad.

3.  Die Einrichtungen des Erlebnisbades sowie die Grünanlagen und Anpflanzungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Nutzung, schuldhafter Verunreinigung, Beschädigung oder Entfernung von Einrichtungsgegenständen haftet der Besucher für daraus entstehende Schäden.

4.    Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

5.    Das Personal des Erlebnisbades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Der aufsichtführende Bademeister ist befugt, Besucher, die gegen diese Badeordnung verstoßen und seinen Anordnungen nicht Folge leisten, vorübergehend
oder dauerhaft vom Besuch des Freizeitbades auszuschließen. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann gerichtlich verfolgt werden.

6.   Angebrachte Wandtafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden.

7.    Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu geben.

8.    Der Besucher hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

III. Öffnungs- und Nutzungszeiten

 

1.    Die Nutzungszeiten entsprechen den angegebenen Tarifen in der Preisliste. Bei Zeitüberschreitung wird eine Nachkassierung vorgenommen.

2.  Der Bademeister kann die Nutzung des Bades oder von Teilen davon bei Vorliegen objektiver Notwendigkeiten sperren oder einschränken (z.B. Schul- oder Sportveranstaltung, Überfüllung, Notfälle, usw.) 

3.    30 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit werden alle Attraktionen abgeschaltet.

 

IV. Zutrittsbestimmungen

 

1.  a) Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte (Kassabon) sein. Diese ist sicher zu verwahren und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

     b) Etwaige Ansprüche gegenüber der Betreiberin des Erlebnisbades können nur nach Vorlage des                     Kassenbons geprüft werden.

2.   Das Erlebnisbad darf, mit Ausnahme des Vorkassenbereiches und der externen Gastronomie, nur mit gültiger Eintrittskarte zur Nutzung betreten werden. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer besonderen Befugnis das Erlebnisbad betreten dürfen.

3. Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zum Erlebnisbad verschaffen und/oder unberechtigt kostenpflichtige Leistungen nutzen, werden sofort des Bades verwiesen (siehe auch Punkt II.5.).

4.  Gelöste Eintritte werden nicht zurückgenommen und die gezahlten Entgelte nicht zurückerstattet. Für verlorengegangene Schlüssel ist ein Betrag von 15,- EUR für die eventuelle Ersatzbeschaffung zu entrichten. Der Gast erhält den Betrag von 15,- EUR zurück, falls der Schlüssel innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Verlustes gefunden wird.

5.     Die Einzelkarte gilt nur am Tag der Abgabe und berechtigt nur zum einmaligen Besuch des Freizeitbades.

6.   Die Schwimm- und Erlebnisbereiche, die Außenbereiche sowie sämtliche Nebenbereiche sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Eintrittskarte, spätestens bei Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen. Kassenschluss (Ein-
lassende) ist 30 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit.

7.  Während den für die Allgemeinheit bestimmten Öffnungszeiten steht die Nutzung des Freizeitbades jedermann frei, mit Ausnahme solcher Personen, die an ansteckenden Krankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen und des Infektionsschutzgesetzes oder ansteckenden oder unästhetischen Hautausschlägen leiden, offene Wunden (ausgenommen geringfügige Verletzungen) haben oder unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden. Personen, gegen die ein Zutrittsverbot ausgesprochen wurde, ist der Zutritt ebenfalls untersagt.

8.   Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen, Herz-Kreislauferkrankungen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer geeigneten Betreuungsperson gestattet.

9.   Kinder unter sechs Jahren sind von einer volljährigen Begleitperson zu beaufsichtigen. Diese trägt während des gesamten Aufenthaltes im Erlebnisbad die volle Verantwortung für die zu beaufsichtigenden Kinder.

10.  a) Aufsicht bei Gruppenbesuchen

 In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der jeweils zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür volle Verantwortung zu tragen und hat während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. 

b) Die Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal des Erlebnisbades das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb nicht gestört wird.

11.    Die Nutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung innerhalb des Erlebnisbades Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feilzubieten und/oder gewerbliche Leistungen anzubieten und/
oder auszuführen.

12.   Wer sich den Zutritt zum Erlebnisbad in der Absicht vorsätzlich erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. Auch der Versuch ist strafbar.

V.    Allgemeine Bestimmungen zum Verhalten im Badebereich 

1.     Die Besucher haben alles zu unterlassen, was die guten Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anlage verletzt oder gefährdet.

 Insbesondere sind zu unterlassen:

 a)     Das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und/oder in die Schwimmbecken, und jede andere vermeidbare Verunreinigung des Erlebnisbades und des Badewassers.

 b)     Das seitliche Einspringen in die Becken.

 c)     Das Laufen auf den Beckenumgängen.

 d)     Ein Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in die Becken.

 e)     Die Benutzung von zerbrechlichen Glasbehältern.

 f)      Bewegungs- und Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen bzw. vom zuständigen Aufsichtspersonal         genehmigten Flächen.

2.   Den Besuchern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte sowie Ferngläser zu benutzen, außerhalb der gekennzeichneten Bereiche zu rauchen, Glasgegenstände und Tiere in das Objekt mitzubringen. Ferner ist das Fotografieren und Filmen mit Fotoapparaten, Kameras, Foto-Handys usw. fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung verboten.

3. Die Nutzung der vorhandenen Einrichtungen und Attraktionen (Sprunganlagen, Rutschen, Massageeinrichtungen, etc.) geschieht auf eigene Gefahr. Die gesonderten Nutzungshinweise sind zu beachten.

4.    Der Aufenthalt in den Wechselkabinen bzw. Umkleidebereichen ist nur zum An- und Auskleiden gestattet. Der Besucher ist verpflichtet, für ordnungsgemäßen Verschluss der Umkleideschränke sowie Wechselkabinen und richtige Verwahrung des Schlüssels zu sorgen. Bei Verlust des Schlüssels wird der Schrankinhalt an den Besucher erst nach eingehender Überprüfung und mit Beweispflicht durch den Besucher herausgegeben. Geld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände können an der Badekassa hinterlegt werden. Die Betreiberin haftet für abhanden gekommene Gegenstände nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. soweit ihren Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

5.    Vor Betreten des Badebereiches hat der Besucher die Pflicht, seinen Körper mit Körperreinigungsmitteln gründlich zu reinigen.

6.     Der Aufenthalt im Badebereich ist nur in ortsüblicher Badekleidung gestattet.

7.     Das Rauchen ist lediglich an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet.

VI. Allgemeine Bestimmungen zum Verhalten in den Schwimmbecken

1)    Die Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmern benützt werden. Nichtschwimmer dürfen sich nur in den abgegrenzten und gekennzeichneten Nichtschwimmerbereichen aufhalten.

2)  Nichtschwimmer dürfen die Schwimmbecken weder mit Schwimmhilfen noch in Begleitung anderer Personen benutzen. Frühschwimmer dürfen die Schwimmbecken nur in Begleitung eines Erwachsenen nutzen. Generell dürfen alle Beckenbereiche und Attraktionen im Objekt von befähigten Personen genutzt werden.

 

3)   Über die Benutzung von Animationsgeräten (Bällen, Luftmatratzen oder anderer Schwimmhilfen) sowie Schwimmflossen und Schnorcheln in allen Becken entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal auf Grundlage der Frequentierung.

 

4)     Insbesondere sind zu unterlassen:

  

a)     Das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen bzw. -seilen.

b)     Das Unterschwimmen von bzw. Tauchen durch Landezonen der Wasserrutschen.

 VII.   Haftung

 

1.    Die Besucher nutzen das Erlebnisbad einschließlich der Attraktionen, Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Eigentümers, das Erlebnisbad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht erkannt werden, haftet die Eigentümerin/Betreiberin nicht.

2.  Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der durch die Besucher in das Erlebnisbad eingebrachten persönlichen Gegenstände durch Dritte wird nicht gehaftet. Für Sach- und Vermögensschäden haftet die Eigentümerin/Betreiberin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit der Besucher haftet die Eigentümerin/Betreiberin nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3.     Der Besucher haftet für jeden Schaden, den er durch nicht sachgemäße Benutzung des Erlebnisbades und dessen Einrichtungen oder durch sein Verhalten im Erlebnisbad an den Einrichtungen oder durch sein Verhalten im Erlebnisbad an den Einrichtungen der Eigentümerin/Betreiberin zufügt. Eltern haften für ihre Kinder.

4.   Unfälle oder Schäden sind dem Personal unverzüglich zu melden. Eine Unterlassung führt zum Verlust von Ersatzansprüchen.

VIII. Ausnahme

 

Die Badeordnung gilt für den allgemeinen öffentlichen Badebetrieb sowie für das Vereins- und Schulschwimmen. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Badeordnung bedarf.

IX. Wünsche, Anregungen, Beschwerden

 

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal entgegen.

 

X.    Inkrafttreten

 

Die Badeordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 12.04.2016 beschlossen; sie tritt am 01.05.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Fassung außer Kraft.

 

 

 

Abtenau, am 17.05.2023

 

 

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

            (LAbg. Ing. Johann Schnitzhofer

 

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Badeordnung German, Ausgabe Mai 2023
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Badeordnung Erlebnisbad Abtenau Englisch
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